Mehrwertsteuer (MWST)
Einleitung
Die Mehrwertsteuer (MWST) ist die wichtigste Einnahmequelle des Bundes. Im Jahr 2013 hat sie 22.5 Milliarden Franken eingebracht, die rund einen Drittel der gesamten Bundesausgaben deckten. Die Ursprünge der Warenumsatzsteuer liegen wie auch bei der direkten Bundessteuer im Krieg. Sie wurde als eine Verbrauchssteuer konzipiert und auf dem Warenumsatz im Inland und der Wareneinfuhr erhoben. Sie war als befristete „Defizitsteuer“ konzipiert und sollte mithelfen, das Gleichgewicht im ordentlichen Finanzhaushalt wiederherzustellen.
Was ist die Mehrwertsteuer
Die MWST geht von der Überlegung aus, dass derjenige, der etwas konsumiert, dem Staat einen finanziellen Beitrag zukommen lässt. Es wäre allerdings zu kompliziert, wenn jeder Bürger für sich jeglichen Konsum mit dem Staat abrechnen müsste. Die Steuer wird deshalb bei den Unternehmen (Produzenten, Fabrikanten, Händlern, Handwerkern, Dienstleistenden usw.) erhoben, die ihrerseits gehalten sind, die MWST auf den Konsumenten zu überwälzen, indem sie die Abgabe in den Preis einrechnen oder als separate Position auf der Rechnung aufführen.
Wer steuerpflichtig ist und eine Leistung, die er von einem anderen Unternehmen bezieht, für seine eigene unternehmerische, steuerbare Leistung weiterverwendet, soll nicht mit der Steuer belastet werden. Er darf deshalb die ihm von seinem Leistungserbringer in Rechnung gestellte MWST, die sogenannte Vorsteuer, gegenüber der ESTV in Abzug bringen.
Dieses System wird Netto-Allphasensystem mit Vorsteuerabzug genannt. Gegenstand der Besteuerung (Steuerobjekt) sind alle Leistungen, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden und für die das Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
Wer steuerpflichtig ist und eine Leistung, die er von einem anderen Unternehmen bezieht, für seine eigene unternehmerische, steuerbare Leistung weiterverwendet, soll nicht mit der Steuer belastet werden. Er darf deshalb die ihm von seinem Leistungserbringer in Rechnung gestellte MWST, die sogenannte Vorsteuer, gegenüber der ESTV in Abzug bringen.
Dieses System wird Netto-Allphasensystem mit Vorsteuerabzug genannt. Gegenstand der Besteuerung (Steuerobjekt) sind alle Leistungen, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden und für die das Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
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Steuerpflicht
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Importe und Exporte
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Steuerausnahmen, reduzierter Steuersatz und Sondersatz
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Ob jemand steuerpflichtig wird und damit der ESTV gegenüber seine Umsätze periodisch abrechnen muss, richtet sich nach dem Umfang derjenigen jährlich im In- und Ausland erbrachten Leistungen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind. Wird die gesetzlich vorgesehene Umsatzgrösse (100'000 Franken) erreicht oder ist schon bei der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit klar, dass die massgebende Grösse übertroffen wird, ist ein Unternehmen gehalten, sich bei der ESTV als steuerpflichtige Person anzumelden; dabei erhält sie eine MWST-Nr. zugeteilt.
Mehrere Unternehmen, die unter einheitlicher Leitung stehen (z.B. Konzerngesellschaften), können ein Gesuch stellen, dass sie als eine einzige steuerpflichtige Person behandelt werden (Gruppenbesteuerung). Das bedeutet, dass Leistungen, welche diese Unternehmen sich gegenseitig erbringen, nicht besteuert werden.
Nicht nur bei Einzelfirmen und Gesellschaften sondern auch bei Dienststellen von Gemeindwesen, bei temporären Zusammenarbeitsformen (z.B. einer Arbeitsgemeinschaft ARGE) oder bei Einkaufs- oder Unkostengemeinschaften kann sich die Frage der Mehrwertsteuerpflicht stellen.
Mehrere Unternehmen, die unter einheitlicher Leitung stehen (z.B. Konzerngesellschaften), können ein Gesuch stellen, dass sie als eine einzige steuerpflichtige Person behandelt werden (Gruppenbesteuerung). Das bedeutet, dass Leistungen, welche diese Unternehmen sich gegenseitig erbringen, nicht besteuert werden.
Nicht nur bei Einzelfirmen und Gesellschaften sondern auch bei Dienststellen von Gemeindwesen, bei temporären Zusammenarbeitsformen (z.B. einer Arbeitsgemeinschaft ARGE) oder bei Einkaufs- oder Unkostengemeinschaften kann sich die Frage der Mehrwertsteuerpflicht stellen.
Auch Leistungen, die aus dem Ausland bezogen werden, unterliegen der MWST. Handelt es sich um Gegenstände, werden diese bei der Einfuhr besteuert, während Dienstleistungen und gewisse werkvertragliche Leistungen vom Bezüger/Empfänger dieser Leistungen zu deklarieren und versteuern sind. Im Gegenzug sind Exporte und die im Ausland erbrachten Leistungen von der Steuer befreit; dies aus der Überlegung, dass sie im Ausland mit einer ausländischen MWST belastet werden.
Ob eine Dienstleistung im Inland erbracht wird (und damit nach schweizerischem Mehrwertsteuerrecht besteuert wird), bestimmt sich je nach Art der Leistung nach den gesetzlichen Definitionen. Zur Bestimmung dieses Ortes gibt es mehrere Prinzipien, beispielsweise das Empfänger- und Erbringerortsprinzip sowie das Tätigkeitsortsprinzip.
Ob eine Dienstleistung im Inland erbracht wird (und damit nach schweizerischem Mehrwertsteuerrecht besteuert wird), bestimmt sich je nach Art der Leistung nach den gesetzlichen Definitionen. Zur Bestimmung dieses Ortes gibt es mehrere Prinzipien, beispielsweise das Empfänger- und Erbringerortsprinzip sowie das Tätigkeitsortsprinzip.
Aus sozialen, konjunkturbedingten oder anderen Gründen sollen bestimmte Leistungen nicht oder eingeschränkt mit der MWST belastet werden. So sind insbesondere Leistungen aus den Bereichen Gesundheit, Bildung, Kultur und Vermietung/Verkauf von Immobilien gänzlich von der Steuer ausgenommen. Wer solche Leistungen erbringt und dafür Vorleistungen bezieht, kann aber die auf diesen Bezügen lastende Vorsteuer gegenüber der ESTV nicht in Abzug bringen, es sei denn, er erklärt sich bereit, die von der Steuer ausgenommenen Leistungen freiwillig zu versteuern (man spricht in diesem Fall von einer Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen).
Bestimmte Leistungen des menschlichen Grundbedarfs sind lediglich zum reduzierten, gewisse des Hotelgewerbes zu einem Sondersatz zu versteuern; in beiden Fällen kann die auf Vorleistungen lastende MWST von der steuerpflichtigen Person in Abzug gebracht werden.
In der Schweiz gelten ab 1. Januar 2018 für Umsätze, die nicht von der Steuer ausgenommen oder befreit (u.a. Exporte) sind, die folgenden Steuersätze:
Normalsatz: 7,7 %
reduzierter Satz: 2,5 %
Sondersatz: 3,7 %
Bestimmte Leistungen des menschlichen Grundbedarfs sind lediglich zum reduzierten, gewisse des Hotelgewerbes zu einem Sondersatz zu versteuern; in beiden Fällen kann die auf Vorleistungen lastende MWST von der steuerpflichtigen Person in Abzug gebracht werden.
In der Schweiz gelten ab 1. Januar 2018 für Umsätze, die nicht von der Steuer ausgenommen oder befreit (u.a. Exporte) sind, die folgenden Steuersätze:
Normalsatz: 7,7 %
reduzierter Satz: 2,5 %
Sondersatz: 3,7 %
Wie alles begann: Einführung der Warenumsatzsteuer (WUST)
Grundlage zum Beschluss der Einführung einer Warenumsatzsteuer (WUST) waren der dringliche Bundesbeschluss vom 30. August 1939 über die Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität („Vollmachten-Beschluss“) sowie der Bundesbeschluss vom 11. April 1940 zum Finanzhaushalt des Bundes. Die Schweiz sei einem Budgetgleichgewicht im ordentlichen Finanzhaushalt ferner denn je, schrieb der Bundesrat in seiner Botschaft an das Parlament. Nicht nur die steigenden Militärausgaben, sondern auch die Bundeshilfe für notleidende Wirtschaftszweige belasteten den Haushalt ausserordentlich. Die eigentlichen Ausführungsbestimmungen zur WUST erliess der Bundesrat am 29. Juli 1941 mit dem Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer (Warenumsatzsteuerbeschluss/WUB). Die WUST wurde erstmals für das 4. Quartal 1941 erhoben.
Der lange Übergang zur MWST
Die WUST wurde 1959 in Art. 41ter der Bundesverfassung verankert. In der Folge unternahmen Parlament und Regierung verschiedene Versuche, die WUST mit Blick auf die wachsenden Ausgabenüberschüsse neu zu definieren. Wie schon bei ihrer Konzeption zu Kriegsbeginn war auch in der Nachkriegszeit das Ausland Vorbild. Namentlich das französische Modell einer Netto-Allphasen-Steuer mit Vorsteuerabzug wurde in den 70-er Jahren diskutiert. Auch Dienstleistungen sollten von der Steuer erfasst werden, wobei sich die Anzahl der Steuerpflichtigen vervielfacht hätte. Die Steuerausschöpfung der direkten Steuern wurde als hoch eingeschätzt, und eine Verschiebung hin zu indirekten Steuern volkswirtschaftlich als vernünftig und effizient.
Doch erteilten die Stimmberechtigten den Reformanliegen am 12. Juni 1977 eine Absage. „Offensichtlich hat das weit verbreitete Misstrauen in die Fähigkeit von Regierung und Parlament, die Ausgabenentwicklung auch in den kommenden Jahren unter Kontrolle zu halten, den Ausschlag gegeben“, kommentierte die „NZZ“ am Tag nach der Abstimmung das Resultat. Sechzehn Jahre später war das Klima ein anderes: Am 28. November 1993 sagten Volk und Stände „Ja“ zu einer neuen Finanzordnung und befürworteten gleichzeitig die Einführung einer Mehrwertsteuer (MWST) als Ersatz für die WUST. Die MWST trat am 1. Januar 1995 in Kraft. Um die Wirtschaft zu entlasten, wurden Investitionen nicht mehr besteuert. Als Kompensation wurden neu Dienstleistungen steuerbar. Der Systemwechsel von der WUST zur MWST war massgeblich auf die Etablierung der MWST in sämtlichen Mitgliedstaaten der EU zurückzuführen.
Zu Beginn gab es zwei Steuersätze bei der Mehrwertsteuer, den Normalsatz von 6,5% und den reduzierten Satz von 2%. Auf den 1. Oktober 1996 wurde für Beherbergungsleistungen ein befristeter Sondersatz von 3 Prozent eingeführt. Auf den 1. Januar 1999 wurden die Steuersätze der Mehrwertsteuer zugunsten der AHV und IV erhöht: der Normalsatz um 1 Prozentpunkt, der reduzierte Satz um 0,3 Prozentpunkte und der Sondersatz für Beherbergungsleistungen um 0,5 Prozentpunkte. Auf den 1. Januar 2001 erfolgte eine weitere Steuersatzerhöhung. Alle Steuersätze wurden zugunsten der Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte um 0,1 Prozentpunkte angehoben.
Doch erteilten die Stimmberechtigten den Reformanliegen am 12. Juni 1977 eine Absage. „Offensichtlich hat das weit verbreitete Misstrauen in die Fähigkeit von Regierung und Parlament, die Ausgabenentwicklung auch in den kommenden Jahren unter Kontrolle zu halten, den Ausschlag gegeben“, kommentierte die „NZZ“ am Tag nach der Abstimmung das Resultat. Sechzehn Jahre später war das Klima ein anderes: Am 28. November 1993 sagten Volk und Stände „Ja“ zu einer neuen Finanzordnung und befürworteten gleichzeitig die Einführung einer Mehrwertsteuer (MWST) als Ersatz für die WUST. Die MWST trat am 1. Januar 1995 in Kraft. Um die Wirtschaft zu entlasten, wurden Investitionen nicht mehr besteuert. Als Kompensation wurden neu Dienstleistungen steuerbar. Der Systemwechsel von der WUST zur MWST war massgeblich auf die Etablierung der MWST in sämtlichen Mitgliedstaaten der EU zurückzuführen.
Zu Beginn gab es zwei Steuersätze bei der Mehrwertsteuer, den Normalsatz von 6,5% und den reduzierten Satz von 2%. Auf den 1. Oktober 1996 wurde für Beherbergungsleistungen ein befristeter Sondersatz von 3 Prozent eingeführt. Auf den 1. Januar 1999 wurden die Steuersätze der Mehrwertsteuer zugunsten der AHV und IV erhöht: der Normalsatz um 1 Prozentpunkt, der reduzierte Satz um 0,3 Prozentpunkte und der Sondersatz für Beherbergungsleistungen um 0,5 Prozentpunkte. Auf den 1. Januar 2001 erfolgte eine weitere Steuersatzerhöhung. Alle Steuersätze wurden zugunsten der Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte um 0,1 Prozentpunkte angehoben.