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Sozialversicherungsabkommen mit Kosovo ab 01.09.2019

3/10/2019

 
Aufgrund des Abkommens besteht für die Angehörigen der beiden Vertragsstaaten inskünftig Gleichbehandlung, was den Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit (Auszahlung der Renten bei Wohnsitz im Ausland) sowie die Versicherungsunterstellung der erwerbstätigen Personen (Erwerbsortprinzip mit der Möglichkeit der Entsendung) betrifft.
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Geltungsbereich
Somit werden den kosovarischen Staatsangehörigen ab dem 01.09.2019 die ordentlichen AHV- und IV- Renten (mit Ausnahme von Viertelsrenten der IV) wieder ins Ausland ausbezahlt. Sämtliche Ansprüche entstehen jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Im Abkommen werden zudem die Ausrichtung von Pauschalabfindungen anstelle von AHV-/IV-Kleinstrenten geregelt und es enthält auch eine Grundlage für die Bekämpfung von Missbräuchen. Ausserdem gilt für Staatsangehörige des Kosovo betreffend allfälliger Ergänzungsleistungen die verkürzte Karenzfrist gemäss Art. 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG).
Keinerlei Anspruch auf Leistungen aus der AHV und IV haben Personen, die sich bei der definitiven Ausreise aus der Schweiz ihre Beiträge zurückvergüten liessen; dies gilt auch für deren Hinterbliebenen. Auf der anderen Seite ist nach dem 31.08.2019 keine Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge mehr möglich.

Familienzulagen
Die Familienzulagen sind im Abkommen nicht geregelt. Somit besteht auch in Zukunft kein Anspruch auf Familienleistungen (Kinder- und Ausbildungszulagen) für Kinder mit Wohnsitz in Kosovo.
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