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Sozialversicherungsabkommen mit Brasilien ab 01.10.2019

3/10/2019

 
Per 01.10.2019 tritt das Sozialversicherungsabkommen mit Brasilien, welches die Sozialversicherungen der beiden Vertragsstaaten in den Bereichen Alter, Hinterlassene und Invalidität koordiniert, in Kraft. Es entspricht den anderen von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen und richtet sich nach den internationalen Standards. Abgedeckt werden die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge (AHV/IV) in der Schweiz sowie das allgemeine System der sozialen Vorsorge und die Vorsorgesysteme für Beamte im öffentlichen Dienst auf brasilianischer Seite.
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Geltungsbereich
Das Abkommen gewährleistet eine weitgehende Gleichbehandlung der Versicherten sowie den erleichterten Zugang zu Leistungen und regelt die Auszahlung von Renten ins Ausland. Ausserdem wird der wirtschaftliche Austausch zwischen den beiden Staaten gefördert, indem es die Entsendung von Personal in den anderen Staat erleichtert.
Somit werden den brasilianischen Staatsangehörigen ab dem 01.10.2019 grundsätzlich AHV- und IV-Renten auch ins Ausland ausbezahlt. Ausgenommen sind in der Invalidenversicherung allerdings ordentliche Renten bei einem Invaliditätsgrad von unter 50% sowie ausserordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der schweizerischen AHV/IV; diese Leistungen setzen den Wohnsitz in der Schweiz voraus.
Im Abkommen wird zudem die Ausrichtung von einmaligen Abfindungen anstelle von AHV-/IV-Kleinstrenten geregelt. Anders als im Sozialversicherungsabkommen mit Kosovo können brasilianische Staatsangehörige beim endgültigen Verlassen der Schweiz jedoch auch weiterhin die Rückerstattung ihrer in der Schweiz einbezahlten Beiträge verlangen. Nach erfolgter Auszahlung einer einmaligen Abfindung oder der Beitragsrückvergütung können gegenüber der schweizerischen AHV und IV keinerlei Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Weiterer Bestandteil des Abkommens bildet auch eine Grundlage für die Bekämpfung von Missbräuchen.

Familienzulagen
Die Familienzulagen sind im Abkommen nicht geregelt. Somit besteht auch inskünftig kein Anspruch auf Familienleistungen (Kinder- und Ausbildungszulagen) für Kinder mit Wohnsitz in Brasilien.
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